A11 COV-2

Corona-Titel A11 CoV-2

Landesjugendplan 2024

Anschrift und Telefonnummer des Antragstellers
  Über den Landesjugendring Baden-Württemberg
  An das Ministerium für Soziales und Integration
  An das zuständige Regierungspräsidium
V-Nummer / SL-Nummer
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Zustehender Zuschuss
Az. des Bescheids

Vordruck A11 COV-2

Haushaltsjahr
2024
BIC

Antrag

auf Erhöhung der institutionellen Förderung in Folge der Corona-Krise

  Zentrale Aufgaben der Jugendorganisationen (Verwaltungskosten)
  Jugendbildungseinrichtungen
Unter Bezugnahme auf unseren Antrag vom
oder den Bescheid vom
beantragen wir eine Erhöhung des Zuschusses wegen der Folgen der Corona-Krise. Der Kosten- und Finanzierungsplan ändert sich wegen der Folgen der Corona-Krise wie nachstehend dargestellt.

Bisheriger Kosten- und Finanzierungsplan
Erwartete, krisenbedingte neue Beträge im Kosten- und Finanzierungsplan
Die Begründung der erwarteten krisenbedingten, nicht selbst verschuldeten Veränderungen bitte in die Textfelder unter den jeweiligen Kosten eintragen.

Die Erhöhung beträgt bis zu 50 % des ursprünglich gewährten Zuschusses.

Es wird bestätigt, dass die vorstehenden Angaben richtig sind und die Belege vorhanden sind und jederzeit eingesehen werden können. Es wird versichert, dass alle Möglichkeiten, den finanziellen Schaden zu reduzieren bzw. absehbare Schäden zu vermeiden, genutzt wurden. Der allgemeinen Schadensminderungspflicht wurde entsprochen. Dies wurde entsprechend dokumentiert, die Belege hierzu werden z. B. für Prüfzwecke vorgehalten.

Es wird versichert, dass die bei der Finanzierung erwarteten krisenbedingten Differenzbeträge nicht selbst verschuldet sind und die Deckungslücke anderweitig (z. B. durch eine Verminderung der Kosten oder eine Erhöhung der sonstigen Finanzierungsmittel) nicht geschlossen werden kann. Mir ist bekannt, dass die Erhöhung des Zuschusses eine subsidiäre Leistung des Landes Baden-Württemberg ist und vorrangig alle übrigen Deckungsbeiträge (z. B. auch ungebundene Rücklagen) einzusetzen sind. Dem Rechnungshof und dem zuständigen Regierungspräsidium wird das Recht zur Nachprüfung der ordnungsgemäßen Verwendung des gegebenen Zuschusses zugesichert.

Die Verwaltungsvorschrift zur Förderung der außerschulischen Jugendbildung vom 10.4.2018 sowie die VV zu § 44 LHO (GABI. 2000, S. 181) sind uns bekannt und werden als rechtsverbindlich anerkannt. Wir verpflichten uns, den Verwendungsnachweis für den Zuschuss nach dem vorgeschriebenen Muster zu dem von der Bewilligungsbehörde festgesetzten Zeitpunkt zu erbringen.

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